PRESSE & NEWS - STAMPA & NEWS

In den letzten Tagen und Wochen war für diejenigen, die die Medienlandschaft aufmerksam betrachten, nicht zu übersehen, dass in der Öffentlichkeit und in der Fachwelt eine große Diskussion über das gestrige (01.07.2020) Inkrafttreten des neuen Landesraumordnungsgesetzes (LG 10. Juli 2008 Nr.9 „Raum und Landschaft“) entbrannt ist. Einer der Kritikpunkte war vor allem, dass viele Durchführungsbestimmungen noch nicht erlassen worden sind und somit Bürger, Techniker und Gemeinden im Dunklen über den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes gelassen worden sind. Nun ist heute, mit Wirkung von gestern, das Dekret des Landeshauptmannes vom 26. Juni 2020 Nr. 24 „Verordnung zum Bauwesen“ im Amtsblatt der Region veröffentlicht worden.

Mit 01.07.2020 tritt bekanntlich das neue Landesraumordnungsgesetz in Kraft. Den Forderungen nach einem weiteren Aufschub dieses Termins hat die zuständige Landesrätin letzthin eine klare Absage erteilt. Mit einer kürzlich ergangenen Gesetzesänderung (LG Nr. 3/2020) wurde die Wirksamkeit des alten Raumordnungsgesetz nun doch etwas verlängert.

Wenn der Nachbar baut und einem die Sicht versperrt, geht das nicht immer mit rechten Dingen zu. Die Tageszeitung berichtet über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen (Nr. 59/2020), welches unseren Rekurs gegen die Verlegung einer Kubatur in Wolkenstein angenommen hat.

Wie bereits in unserer News vom 15.04.2020 berichtet, gilt die nachweislich am oder auf dem Weg zum Arbeitsplatz erfolgte Virusinfektion des Arbeitnehmers in Ausübung dessen Arbeitstätigkeit als Arbeitsunfall (Artikel 42, Absatz 2 der Eilverordnung „Cura Italia“ Nr. 18 vom 17. März 2020; Rundschreiben des INAIL Nr. 13 vom 3. April 2020).

Das Tagblatt Dolomiten berichtet über einen wichtigen Freispruch, den unsere Kanzlei vor der Berufungssektion des Rechnungshofes (Urteil Nr. 92/2020) erzielen konnte.

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind derzeit noch nicht abzuschätzen. Es ist naheliegend, dass Unternehmer angesichts des langandauernden Lockdown und der jüngsten Notmaßnahmen der Regierung, die v.a. Liquiditätsbeschaffung durch neue Kredite vorsehen, bei rückgängiger Auftragslage unmittelbar auch die Personalstruktur analysieren. Viele Arbeitnehmer bangen daher um ihren Arbeitsplatz.

Wie bereits in unseren letzten News berichtet (siehe Beiträge vom 16. Mai, 15. Mai und 15. April 2020), kann der Arbeitgeber einer eventuellen Haftung für Arbeitsunfälle wegen Covid-19 durch strikte Einhaltung der geltenden Sicherheitsprotokolle vorbeugen.

Selbige Rechtsmeinung wurde vom INAIL in dessen Rundschreiben vom 15.05.2020 vertreten (wir hatten davon berichtet). Die Haftung des Arbeitgebers – so das Rundschreiben – könne nur dann festgestellt werden, wenn dieser die Sicherheitsprotokolle nicht einhielte und den Arbeitsunfall dadurch schuldhaft zu vertreten (sprich fahrlässig verursacht oder nicht unterbunden) habe.

Das Corona-Virus macht auch vor den Amtsstuben nicht halt.

Mit der notwendigen Schließung zahlreicher öffentlicher Ämter ab Ende Februar stand fest, dass zahlreiche Verwaltungsverfahren nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Fristen hätten abgeschlossen werden können.

Aus diesem Grunde hat die Regierung mit dem GD Nr. 18/2020 bestimmt, dass für alle am 23.02.2020 offenen Verwaltungsverfahren die Frist für den Verfahrensabschluss ausgesetzt bleibt, und zwar vom 23.02.2020 bis zum 15.04.2020. Diese Aussetzung, welche alle öffentlichen Verwaltungen (Staat, Regionen, Provinzen, Bezirksgemeinschaften, Gemeinden, Vor- und Fürsorgeinstitute, Polizeieinheiten, usw.) auf dem Staatsgebiet betrifft, wurde mit GD Nr. 23/2020 auf den 15.05.2020 verlängert, weshalb nunmehr für die Berechnung der einzuhaltenden Verfahrensdauer der Zeitraum vom 23.02.2020 bis zum 15.05.2020 nicht zählt. Gleichzeitig wurde vorgesehen, dass im selben Zeitraum auch sämtliche von den Gesetzen vorgesehenen Fristen für die stillschweigende Annahme bzw. für die stillschweigende Ablehnung eines Antrages ausgesetzt sind.

Die internationalen Ein- und Ausreisebeschränkungen infolge der COVID-19 Pandemie führen nach wie vor zu großen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die starken Einbußen im Tourismus, einem der stärksten Wirtschaftssektoren Italiens, haben nun aber doch zu einer Lockerung der Reisebestimmungen geführt. Wir beleuchten nachfolgend die aktuelle Gesetzeslage und wagen einen Blick in die nähere Zukunft des transnationalen Reisens.