a)    Fallbeispiel: Monats- oder Jahres-Abo z.B. für Schwimmbad oder Fitnessstudio:

Der Kunde muss für den Zeitraum, in welchen er sein Monats- bzw. Jahres-Abo nicht nutzen kann, keine Zahlung leisten bzw. kann das vorab bezahlte Abo im Verhältnis zur Schließung zurückfordern (Art. 1463 ZGB). Natürlich steht es ihm auch frei, einer vom Veranstalter vorgeschlagenen Verlängerung des Abos zuzustimmen.

b)    Fallbeispiel: Zehner-Karte

Anders hingegen gestaltet sich der Fall, wo der Eintritt aufgrund einer vorab bezahlten Anzahl an Eintritten (z.B. „Zehnerkarte“) erfolgt. Hier besteht kein Recht auf Rückerstattung des Preises, sondern die Eintritte können bzw. müssen eingelöst werden, sobald die Gesetzeslage dies wieder zulässt. Nur sofern der Kunde nachweist, dass zu diesem späteren Zeitpunkt kein Interesse mehr besteht, die Eintritte einzulösen, greift das Recht auf Rückerstattung (Art. 1256 ZGB).
Ist hingegen eine spezifische Gültigkeit für das Einlösen der Eintritte festgesetzt worden, so verlängert sich die Gültigkeit um jenen Zeitraum, in welchem der Veranstaltungsort geschlossen geblieben ist. Unabhängig von der Corona bedingten Schließung gilt es in diesen Fällen grundsätzlich zu prüfen, ob die Festsetzung der Gültigkeit überhaupt rechtmäßig erfolgt ist.

c)    Fallbeispiel: Gutscheine (z.B. Wellness-; Restaurant-, Einkaufsgutscheine, usw.):
Falls der Gutschein eine Fälligkeit hat, verlängert sich die Gültigkeit des Gutscheins um jenen Zeitraum, in welchem die Einlösung des Gutscheins aufgrund der Schließung nicht möglich war. Auch hier sollte jedenfalls überprüft werden, ob die Festsetzung der Fälligkeit überhaupt rechtmäßig erfolgt ist.

d)    Fallbeispiel: Tickets/Abos für Museumsbesuche, Konzerte, Theaterveranstaltungen, Kinobesuche usw.
Für bereits bezahlte Tickets/Abos für Museumsbesuche sowie für Veranstaltungen jeglicher Art, inklusive Kino- und Theaterveranstaltungen, sieht das Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17.03.2020 samt Änderungen gemäß diesbezüglichem Umwandlungsgesetz (derzeit in der Phase der Veröffentlichung) hingegen eine spezielle Regelung vor: Der Käufer hat eine sehr kurze Frist von lediglich 30 Tagen, um die Rückgabe des Kaufpreis geltend zu machen. Weiters räumt es dem Veranstalter die Möglichkeit ein, anstatt der Rückerstattung des Betrages, einen Voucher im selben Wertausmaß auszustellen.

Eine Prüfung der Einzelfälle in der hier behandelten Thematik scheint insbesondere dort relevant, wo die konkret vereinbarten Geschäftsbedingungen bzw. AGBs von den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches abweichen.

Bei Fragen zu diesen oder ähnlichen Problematiken stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

RA Gregor Raffl