Zwar ist es im Moment in Südtirol weiterhin möglich standesamtlich und kirchlich zu heiraten, dies aber nur unter Einhaltung strenger Sicherheitsbestimmungen und nur im Beisein des Pfarrers bzw. Standesbeamten und der Trauzeugen. Alle Beteiligten müssen dabei den Sicherheitsabstand einhalten und Masken tragen. Gäste sind nicht erlaubt. „Traditionelle“ Hochzeitsfeiern sind also aufgrund der vielen gesetzlichen Einschränkungen nicht möglich. Nur wenige Paare entscheiden sich für eine Hochzeit unter solchen Rahmenbedingungen und verschieben deshalb den geplanten Termin. Was gilt es in Bezug auf die mit Hochzeitsdienstleistern wie Caterern und Fotografen abgeschlossenen Verträge zu bedenken?

Der wichtigste Schritt vorweg ist die Prüfung des einzelnen Vertrages. Viele Verträge enthalten nämlich bereits Klauseln, welche den Fall der Unmöglichkeit der Umsetzung der Vertragsleistung regeln. Sollte dies zutreffen, so finden diese zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen Anwendung.

Legt der Vertrag dahingehend nichts fest, so gelten die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs.

Artikel 1256 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass eine Vertragspflicht erlischt, wenn die Leistung aus einem Grund unmöglich wird, der dem Schuldner nicht angelastet werden kann. Dies gilt gemäß Absatz 2 desselben Artikels auch bei vorübergehender Unmöglichkeit der Leistung, wobei der Schuldner in diesem Fall nicht für die verspätete Erfüllung haftet. Dauert die Unmöglichkeit allerdings solange an, dass aufgrund des Rechtstitels oder der Art des Gegenstands der Schuldner nicht mehr als zur Vornahme der Leistung verpflichtet angesehen werden kann oder der Gläubiger kein Interesse mehr hat, sie zu erhalten, erlischt die Verbindlichkeit auch in diesem Fall. Die Leistungsverpflichtung des Hochzeitsdienstleisters erlischt also, oder bleibt aufgrund der vorübergehenden Leistungsunmöglichkeit solange ausgesetzt, bis die Hochzeitsfeier stattfinden kann. Die eventuell bereits hinterlegte Kaution oder Anzahlung bleibt je nach dem entweder im Hinblick auf den neuen Termin aufrecht oder wird rückerstattet.

Auch gemäß Art. 1464 ZGB kann die wegen nachfolgender Unmöglichkeit befreite Vertragspartei die Gegenleistung nicht verlangen bzw. muss sie diese, falls bereits erhalten, zurückgeben.

Angesichts der von der Regierung geplanten phasenweisen Wiedereröffnung Italiens stellt sich die Frage, wie die Situation zu bewerten ist, wenn die Feier aufgrund der gesetzlichen Lage zum geplanten Termin grundsätzlich zwar stattfinden kann, also keine gänzliche bzw. endgültige Unmöglichkeit besteht, vom Brautpaar aber verschoben wird, da weiterhin restriktive Maßnahmen in Kraft sind. Letztere betreffen beispielsweise das obligatorische Tragen von Schutzmasken, Einschränkungen der Einreise von Gästen aus dem Ausland, die Vermeidung von Menschenansammlungen und die Einhaltung von Distanzierungsregeln. So kann die Anwesenheit von Gästen zwar erlaubt sein, trotzdem aber nicht wirklich Feierlaune aufkommen.

In diesem Fall kann auf folgende Vertragsprinzipien verwiesen werden. 

Beim Abschluss von Verträgen mit Hochzeitsdienstleistern kann man wohl davon ausgehen, dass die Vertragsparteien stillschweigend voraussetzen, dass die Hochzeit auf „traditionelle“ Art und Weise gefeiert wird, auch ohne dass dies im Vertrag spezifisch festgehalten sein muss. Es handelt sich hierbei um die sog. Geschäftsgrundlage. Fällt diese weg, da die Grundvoraussetzungen für eine unbeschwerte Feier mit Freunden und Familie nicht gegeben sind, kann dies zur Aufhebung des Vertrages mit Rückerstattung der Anzahlung führen. Weiters relevant in diesem Zusammenhang ist Art. 1464 ZGB (Teilunmöglichkeit): wenn die Leistung einer Partei auch nur teilweise unmöglich geworden ist, hat die andere Partei ein Recht auf entsprechende Herabsetzung der von ihr geschuldeten Leistung und kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn sie kein nennenswertes Interesse an der teilweisen Erfüllung hat. Sollte also die Leistung des Hochzeitsdienstleisters aufgrund der zum geplanten Termin geltenden Rechtslage nur noch teilweise erbracht werden können, kann die Vergütung entsprechend reduziert werden. Der Dienstleister bleibt verpflichtet, jene Vertragsleistungen zu erbringen, die ihm gesetzlich noch möglich sind. Dies wäre zum Beispiel der Fall wenn am Hochzeitstag laut Gesetz nur hundert Gäste teilnehmen dürfen, obwohl mehr eingeladen sind. Laut Rechtsprechung stellt nicht nur die Unmöglichkeit der Leistung, sondern auch die Unmöglichkeit der Nutzung derselben gemäß Vertragszweck einen Grund für die Aufhebung des Vertrages dar. D.h. auch der Umstand, dass die Leistung vom Dienstleister theoretisch erbracht werden, das Brautpaar diese aber aufgrund der Sicherheitsbestimmungen nicht wie gewollt nutzen kann, kann den Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen.

Eine weitere Argumentationsmöglichkeit bietet Art. 1467 ZGB betreffend die nachträgliche übermäßige Erschwernis der Leistung. Wenn der Eintritt außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse zu einer übermäßigen Belastung einer der beiden Vertragsparteien führt, kann die Partei, die eine solche Leistung schuldet, die Aufhebung des Vertrags verlangen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Hochzeit um ein Jahr verschoben werden muss und sich der Preis für die Hochzeitslocation für das nächste Jahr erheblich erhöht hat. Dieser Artikel ist nur anwendbar, wenn die Leistung einer Partei außergewöhnlich erschwert wird und dadurch das ursprüngliche Vertragsgleichgewicht nicht mehr bestehen bleibt. Die Belastung muss objektiv gesehen außerhalb des normalen Vertragsrisikos liegen. Die Corona-Krise kann als so ein außergewöhnliches und unvorhersehbares und von keiner der Parteien zu verantwortendes Ereignis gewertet werden, welches die Situation des Brautpaars übermäßig erschweren kann. Um eine Auflösung des Vertrages zu vermeiden, können die im Vertrag festgelegten Leistungen im Rahmen von Nachverhandlungen abgeändert werden, sodass das Vertragsgleichgewicht wieder hergestellt wird (Art. 1467 Abs. 3 ZGB). So kann beispielsweise die Reduzierung der Vergütung oder das Datum der Feier neu vereinbart werden.

Auf der Grundlage der hier erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsätze können Brautpaare, Veranstalter und Dienstleister eine gemeinsame rechtliche Lösung in Bezug auf Umbuchungen von Hochzeitsfeiern finden.

Um Sie im Einzelfall zu unterstützen, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

RA Alexander Ausserer, RA Ruth Libardi und Dott.ssa Anna Tomasi