Erschließungsgebühren: sind diese vom Bauherrn auch dann geschuldet, wenn ein altes Hotel abgerissen und an dessen Stelle – unter Abänderung der Zweckbestimmung – eine Wohnanlage errichtet wird?

Mit dieser Frage hat sich unlängst der Staatsrat befasst und den Rekurs eines privaten Bauherrn, welcher die Erschließungsgebühren als nicht geschuldet erachtete, abgewiesen.

Die Gemeinde – vertreten von unserem Partner und Verwaltungsexperten RA Alexander Bauer – hatte die Einforderung der Erschließungsgebühren damit begründet, dass es sich im Anlassfall nicht um einen Abbruch und Wiederaufbau eines „bestehenden Gebäudes“, sondern um die Errichtung eines „neuen Gebäudes“ handeln würde. Der Staatsrat ist dieser Argumentationslinie zur Gänze gefolgt: Wo keine Kontinuität zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Gebäude gegeben ist (weil beispielsweise dessen Zweckbestimmung abgeändert wird), handelt es sich um einen Neubau, welcher folgerichtig den Erschließungsgebühren unterliegt.

Die Tageszeitung Dolomiten hat in der heutigen Ausgabe vom 28.07.2023 diesen interessanten Fall aufgegriffen und ein Interview mit RA Bauer geführt.