Mit dem L.G. Nr. 9/2023, welches am heutigen 9. Juni 2023 in Kraft tritt, wurde das Landesgesetz für Raum und Landschaft (Nr. 9/2018) in einigen wesentlichen Punkten abgeändert.

Nachstehend finden Sie die wichtigsten Neuerungen mit Bezug auf die Wohnungen für Ansässige (Art. 39 L.G. Nr. 9/2018) und die konventionierten Wohnungen (Art. 79 L.G. Nr. 13/1997).

a) Es ändern sich zunächst die Voraussetzungen für die Besetzung einer Wohnung für Ansässige. Fortan können solche Wohnungen nur von Personen bewohnt werden, welche entweder zum Zeitpunkt der Besetzung seit mindestens 5 aufeinander folgenden Jahren ihren Wohnsitz in Südtirol haben oder aber für die Dauer der Besetzung ihren Arbeitsplatz in Südtirol haben.

Neu ist auch die Möglichkeit, dass die Wohnungen von Personen besetzt werden können, die vor ihrem Wohnaufenthalt außerhalb von Südtirol für mindestens 10 aufeinander folgende Jahre ihren Wohnsitz in Südtirol hatten.

Bei Familiengemeinschaften genügt es, dass ein Familienmitglied die Voraussetzungen des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes besitzt.

b) Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass die Wohnungen für Ansässige nur von Personen besetzt werden dürfen, welche selbst bzw. deren Miteigentümer zum Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sind, die vom Arbeitsplatz aus leicht zu erreichen ist.

Der nachträgliche Erwerb einer Wohnung führt insofern nicht zum Verfall der Voraussetzungen für die Besetzung der Wohnung.

c) Eine natürliche Person, die Eigentümerin mehrerer angemessener Wohnungen ist, welche Ansässigen vorbehalten oder konventioniert und vom Arbeitsplatz aus leicht zu erreichen sind, oder eine Familiengemeinschaft, in der mindestens ein Mitglied Eigentümer besagter Wohnungen ist, darf eine dieser Wohnungen ihrer Wahl besetzen, unbeschadet der Einhaltung aller gesetzlichen Pflichten.

d) Die Verlegung der Bindung (sowohl der Bindung als Wohnung für Ansässige als auch der Konventionierungsbindung) auf eine freie Wohnung innerhalb desselben Gemeindegebietes ist zulässig, sofern dadurch die gebundene Fläche nicht um mehr als 20% reduziert wird und es sich bei den gebundenen Wohnungen nicht um geförderte Wohnungen, Wohnungen mit Preisbindungen oder Wohnungen außerhalb des Siedlungsgebietes handelt.

e) Neu sind auch die Sanktionen, welche bei Verstößen vorgesehen sind. Folgende Geldbußen sind künftig vorgesehen:

  • 5.000 Euro: bei Besetzung einer Wohnung durch nicht berechtigte Personen;
  • 20.000 Euro: falls die widerrechtlich besetzte Wohnung nicht innerhalb von 6 Monaten geräumt wird bzw. bei wiederholter Besetzung durch nicht berechtigte Personen;
  • 1.000 Euro: bei unterlassener oder verspäteter Mitteilung an Gemeinde;
  • Geldbuße in Höhe des zweieinhalbfachen Landesmietzinses für die Dauer der Verspätung, falls die Wohnung nicht rechtzeitig dem WOBI oder den namhaft gemachten Personen zur Verfügung gestellt wird;

Falls der vereinbarte Mietzins den Landesmietzins übersteigt: Geldbuße in Höhe des Fünffachen des überschüssigen Betrages mit einer Obergrenze von 15.000 Euro. Falls Mietvertrag nicht innerhalb von 45 Tagen angepasst wird, wird eine weitere Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro verhängt.

Niemand kann für Verstöße gegen die Konventionierungsbindung bzw. gegen den „alten“ Art. 39 (Wohnungen für Ansässige) bestraft werden, wenn die Handlung gemäß dem „neuen“ Art. 39 keinen Verstoß mehr darstellt. Falls für Verstöße gegen Art. 39 L.G. Nr. 9/2018 vor und nach der Reform Geldbußen unterschiedlicher Höhe vorgesehen sind, wird die jeweils günstigere Geldbuße auferlegt.

Sollten Sie zu diesen oder anderen urbanistischen Themen weitere Fragen haben, steht Ihnen unser Verwaltungsexperte RA Alexander Bauer gerne zur Verfügung.