Welche Rechte hat ein Käufer-Verbraucher grundsätzlich im Falle des Erwerbs eines nicht-konformen Produkts?

Grundsätzlich gilt, dass ein Verbraucher laut Art 128 ff. des italienischen KonsumentenschutzG. das Recht auf ein einwandfreies und vertragskonformes Produkt hat, sprich dass die Eigenschaften und die Qualität des Produktes jene laut Vertrag sind. Das im Kaufwege erworbene Produkt muss weiters den Zweck erfüllen, der vertraglich vereinbart wurde bzw. den Produkte derselben Art normalerweise erfüllen.

Falls sich das gekaufte Produkt als nicht vertragskonform erweisen sollte, so hat der Verbraucher innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsperiode 60 Tage ab Feststellung des Mangels Zeit, dies mittels Einschreibebrief beim Händler anzuzeigen. Der Verbraucher kann in der Folge die Reparatur oder den Austausch des Produktes verlangen, sofern beide Optionen umsetzbar und für den Verkäufer wirtschaftlich tragbar sind. Der Käufer kann weiters aber auch eine Preisminderung oder die Auflösung des Vertrages mit anschließender Rückerstattung des Kaufpreises beantragen. 

Hat ein Käufer-Verbraucher im Falle des Erwerbs eines nicht-konformen Produkts auch ein Recht auf Schadensersatz?

Die Richter des Obersten Gerichtshofes haben in einem Urteil, das Anfang dieses Jahres ergangen ist (Urteil vom 20/01/2020, Nr. 1082), klargestellt, dass in Fällen des Verkaufs von Konsumgütern, die nicht konform sind und die nicht repariert oder ausgetauscht werden können, dem Verbraucher das Recht auf Schadenersatz zuzuerkennen ist.

Dies, obwohl ein solches Recht auf Schadenersatz nicht ausdrücklich im Artikel 130 Absatz 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KonsumentenschutzG) vorgesehen ist. Die Richter begründen dies mit der Anwendung von allgemeinen Rechtsprinzipien und präzisieren weiters, dass dieser Schadenersatz den Verbraucher in jene wirtschaftliche Lage versetzen muss, in der er wäre, wenn das gekaufte Produkt vertragskonform gewesen wäre.

Das bedeutet konkret, dass der Schadenersatz nicht nur den Ersatz der Mängel des Produkts abdecken muss, sondern auch die Schäden, die das nicht konforme Produkt dem Käufer zusätzlich verursacht haben sollte.

In Fällen, in denen weder der Austausch noch die Reparatur möglich ist, kann es demnach zu Verurteilungen des Verkäufers von nicht unerheblichen Schadenersatzbeträgen kommen, die eventuell gar den Wert des verkauften Produkts selbst übersteigen.

Bei spezifischen rechtlichen Fragen zu diesem Thema, sind wir gerne persönlich für Sie da.

RA Kathrin Platter und Dott.ssa Anna Tomasi