Genauso wie das alte sieht auch das neue Landesraumordnungsgesetz vor, dass der Baubeginn innerhalb eines Jahres ab Erlangung der Baugenehmigung – bei sonstigem Verfall derselben - erfolgen muss (Art. 75). Die reine Meldung des Baubeginns reicht somit nicht aus, um den Verfall der Baugenehmigung zu verhindern: Es muss tatsächlich und effektiv mit den Arbeiten begonnen werden.


Doch welche Arbeiten sind notwendig, um einen möglichen Konzessionsverfall abzuwenden?
Mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 144/2020 hat das Verwaltungsgericht Bozen festgehalten, dass für einen effektiven Baubeginn „direkte und unmittelbar mit den Bauarbeiten verbundene und konkrete Bautätigkeiten vor Ort ausgeführt werden müssen.“
Gemäß besagtem Urteil reichen folgende Arbeiten für einen Baubeginn nicht aus:
-    die Errichtung des Baustellenzauns
-    die Säuberung des Baustellenbereichs
-    die Anbringung der Baustellenschilder
-    das Fällen von Bäumen
-    das Öffnen eines Zugangs zum Bauobjekt
-    der Abriss eines Teils einer Grenzmauer
-    die Abtragung des Erdreichs
-    die Ausführung von Grabungsarbeiten.
Damit ein Baubeginn als effektiv gilt, ist es daher bei einem Neubau notwendig, dass zumindest die Fundamentplatte gegossen worden ist.
Bei Abbruch- und Wiederaufbauarbeiten hat das Verwaltungsgericht Bozen hingegen „den durch Einträge im Tagebuch der Arbeiten dokumentierten Beginn der Abbrucharbeiten“ als ausreichend befunden.

Ein effektiver Baubeginn ist somit wichtig und macht auch aus einem anderen Grund Sinn. Immer gemäß Art. 75 des neuen Landesraumordnungsgesetzes verfällt nämlich die Baugenehmigung, wenn nach Erlass derselben Raumplanungsvorgaben in Kraft treten, die mit ihr in Widerspruch stehen. Damit droht sogar der Verlust der Baurechte und das Bauprojekt könnte möglicher Weise nie mehr realisiert werden. Nur für den Fall, dass die Arbeiten bereits begonnen worden sind, ist man vor einem Verfall der Baugenehmigung geschützt.

RA Alexander Bauer