Bekanntlich greift für jene Arbeitnehmer, welche nach Inkrafttreten des G.v.D. Nr. 23/2015 am 07.03.2015 mit unbefristetem Arbeitsvertrag angestellt wurden, der progressive Kündigungsschutz (tutele crescenti) an Stelle der bisherigen Schutzbestimmungen gemäß Art. 18 des Arbeiterstatuts.

Bekanntlich greift für jene Arbeitnehmer, welche nach Inkrafttreten des G.v.D. Nr. 23/2015 am 07.03.2015 mit unbefristetem Arbeitsvertrag angestellt wurden, der progressive Kündigungsschutz (tutele crescenti) an Stelle der bisherigen Schutzbestimmungen gemäß Art. 18 des Arbeiterstatuts. Der progressive Kündigungsschutz greift auch im Falle der Umdeutung, nach Inkrafttreten des genannten Dekrets, eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes (Art. 1, Abs. 2, G.v.D. Nr. 23/2015).

Mit Urteil Nr. 383 vom 18.02.2019 hat das Landesgericht Parma diese Bestimmung nun dahingehend ausgelegt, dass die Umdeutung des befristeten Arbeitsverhältnisses, um dem progressiven Kündigungsschutz zu unterliegen, zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden muss und somit das Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt einvernehmlich unbefristet fortbestehen muss.

Laut dem Landesgericht Parma findet der progressive Kündigungsschutz hingegen nicht auch auf jene Vertragsumwandlungen Anwendung, die von Seiten des Richters in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen in einem vom Arbeitnehmer initiierten Verfahren verfügt wurden.

Die in einem solchen Verfahren richterlich verfügte Umwidmung eines unrechtmäßig begründeten befristeten Arbeitsverhältnisses hat nämlich die rückwirkende Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum Datum der Unterfertigung des ursprünglichen Arbeitsvertrages (welcher im Anlassfall vor Inkrafttreten des G.v.D. 23/2015 im März 2015 unterzeichnet wurde) zur Folge.

Daraus ergibt sich, dass in letzteren Fällen weiterhin der Kündigungsschutz gemäß Art. 18 des Arbeiterstatuts gewährleistet wird.

Im Anlassfall hat das Landesgericht Parma, nach Feststellung der Nichtigkeit der Befristungsklausel wegen Verstoß gegen zwingende Vorschriften, die gerichtliche Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes verfügt und in der Folge dem Arbeitnehmer den Kündigungsschutz laut Art. 18 des Arbeiterstatuts zugesprochen

RA Avv. Julian Daniel